Handelsrecht

08.10.2020  — Von Dirk J. Lamprecht. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

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Für die Geschäftsjahre ab 2006 müssen offenlegungspflichtige Unternehmen ihre Unterlagen zum Jahres- und Konzernabschluss nicht mehr beim Handelsregister einreichen. Vielmehr erfolgt die Veröffentlichung elektronisch durch Übersendung der Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers und Bekanntgabe im elektronischen Bundesanzeiger.

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