Bei Vorliegen eines Gewinnabführungsvertrags ist der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag Null. Damit entfällt die Anhangangabe hinsichtlich des Ergebnisses des Geschäftsjahrs. Das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags soll jedoch im Anhang genannt werden, damit das tatsächliche Bild der Ertragslage des Unternehmens vermittelt werden kann, § 264 Abs. 2 S. 2 HGB.
Drohende Verluste aus einem Vertrag müssen nach dem Imparitätsprinzip bereits erfasst werden. Im Anhang werden [...]
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